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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen (13 Punkte) und allgemeine Geschäftsbedingungen (13 Punkte) für nicht fahrschultypische  Motorradweiterbildungen, die im Zusammenhang mit dem Motorrad Weiterbildungszentrum NRW GmbH stehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen - Stand 15.01.2018
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Fahrschulen unverbindlich, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen

1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Schriftlicher Ausbildungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden. .

2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. .

3. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

.6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

 e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten. .

7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. .10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13. Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für allerlei Geschlechter.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für nicht fahrschultypische  Motorradweiterbildungen die im Zusammenhang mit dem Motorrad Weiterbildungszentrum NRW GmbH stehen.
Leider etwas viel Text, aber in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ihr neben den Fristen, Stornierungen, Haftungsfragen usw. alles Wichtige.

1. Allgemeines

Veranstalter: Motorrad Weiterbildungszentrum NRW GmbH (nachfolgend MWZ genannt)

Sitz der Gesellschaft:
Am Heideberg 2
58791 Werdohl

Sitz der Niederlassung in Iserlohn/Letmathe
Von-der-Kuhlen-Straße 1
58642 Iserlohn

Registerblatt HRB 9883, Amtsgericht Iserlohn
Inhaberin: Stefanie Hoh
Geschäftsführer: Uwe Hoh

Tel.: 02391 – 8088760
Mobil.: 0176 – 84548034 (Uwe Hoh)

E-Mail: mwznrw@gmail.com
Web.: www.mwz-nrw.de

Die Anmeldung zu einer Motorrad Weiterbildung beim MWZ kann per Internet, per Post, per E-Mail, persönlich oder telefonisch erfolgen. Der Vertrag ist erst dann abgeschlossen, wenn der Veranstalter (MWZ) das Angebot schriftlich per Post oder per E-Mail bestätigt hat.

Für alle Vertragsabschlüsse mit dem MWZ gelten einzig und allein unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Teilnahmebedingung

Für die Teilnahme an einer Veranstaltung / Training / Kurs / Seminar / Touren etc. vom MWZ gelten die nachfolgend aufgeführten Bedingungen: Der Teilnehmer nutzt für die Teilnahme sein eigenes Fahrzeug. Sind der Teilnehmer und der Halter nicht identisch, legt der Fahrer dem MWZ eine Einverständniserklärung des Halters zur Teilnahme an der entsprechenden Veranstaltung etc. vor. Weiterhin ist zu beachten, eine Person ist nur an der Teilnahme berechtigt, wenn die Teilnahmegebühr im Voraus oder spätestens am Trainings- Veranstaltungstag komplett bezahlt wurde, oder ein entsprechender Gutschein mit den Daten des Teilnehmers vorgelegt wird.

Das benutzte Fahrzeug muss natürlich für den Straßenverkehr zugelassen, ordentlich versichert und sich in einem verkehrssicherem Zustand befinden. Selbstverständlich ist der Teilnehmer für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich. Das MWZ behält sich darüber hinaus das Recht vor, den technischen Zustand des Fahrzeugs selbst zu überprüfen, und das Fahrzeug bei Nichterfüllung der o.g. Anforderungen von der Teilnahme auszuschließen. Ein Anspruch des Teilnehmers auf die Stellung eines Ersatz- Leihfahrzeugs oder auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr besteht nicht.

Die Teilnehmer müssen natürlich im Besitz der entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis für ihr Fahrzeug sein. Der Veranstalter (MWZ) kann verlangen, dass die Fahrerlaubnis vor Beginn eines Trainings etc. vorgelegt wird. Die Teilnehmer verpflichten sich, komplette Motorrad Schutzkleidung (normgerechter Motorradhelm, Kombi oder Jacke und Hose, Handschuhe sowie Stiefel) zu tragen. Sie erklären überdies, vor der entsprechenden Veranstaltung weder Alkohol oder Drogen noch Medikamente oder andere Stoffe, welche eine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, eingenommen zu haben. Den Anweisungen der Instruktoren / Erfüllungsgehilfen vom MWZ ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die hier aufgeführten Bedingungen können Teilnehmer ohne Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr von der Veranstaltung / Training ausgeschlossen werden.

3. Fahrzeuge die vom MWZ gestellt werden

Das MWZ kann für Übungseinheiten ein oder mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stellen, das Motorrad sollte entsprechend achtsam und nur auf Anweisung des Instruktors für die entsprechende Übung benutzt werden. Für entstandene Schäden, die an dem gestellten Fahrzeug durch ein Fehlverhalten des Teilnehmers entstehen, haftet dieser in voller Höhe des entstandenen Schadens.

4. Vorschriften

Am Trainingstag gelten natürlich zu jederzeit, egal ob Platz oder Strasse, die Regeln der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung.

Der Teilnehmer hat sich im Rahmen des Trainings / Veranstaltung äußerst gesittet und verantwortungsvoll zu verhalten. Während der Dauer des gesamten Trainings sind die Beauftragten vom MWZ dem Teilnehmer gegenüber weisungsbefugt.
Aus Sicherheitsgründen besteht während des Trainings für alle Teilnehmer, auch bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr selbstverständlich Überholverbot. Der Teilnehmer kann von dem Training / der Veranstaltung ausgeschlossen werden, sofern der Instruktor oder die Erfüllungsgehilfen vom MWZ während des Trainings / Veranstaltung feststellen, dass der Teilnehmer nicht oder nicht mehr zur Teilnahme geeignet ist, ein Verstoß gegen eine dieser hier aufgeführten bzw. bereits aufgeführten Bedingungen vorliegt, der Teilnehmer durch sein Fehlverhalten andere Teilnehmer und/oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung / des Trainings durch sein Verhalten eingeschränkt wird. Ein Anspruch auf Erstattung der Teilnahmegebühr ist in diesem Fall ausgeschlossen.

5. Preise, Zahlung, Gutscheine

Die Teilnahmegebühr / Preise sind den aktuellen Beschreibungen einer Veranstaltung / Trainings zu entnehmen. Der Anspruch beschränkt sich auf die dort aufgeführten Leistungen. Ein Anspruch auf den vollen Leistungsumfang kann nicht gewährt werden, da Leistungen teilweise durch Dritte erbracht werden.

Die Zahlung der Rechnung muss nach Rechnungseingang innerhalb von 14 Tagen erfolgen, bei einer kurzfristigen Buchung jedoch spätestens am Tag des Trainings / Veranstaltung.

Für Gutscheine die von Uwes Kurventraining ausgestellt wurden gelten folgende Regeln:

Der Gutschein ist 3 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Ist der Gutschein noch gültig, hat der Kunde jedoch kein Recht auf eine Auszahlung in Bar. Für den Gutschein gilt der Geldwert des Ausstellungstages. Der Gutschein kann nur für Dienstleistungen eingelöst werden welche den Geldwert des Gutscheins nicht übersteigen. Gutscheine sind generell von der Rücknahme ausgeschlossen, es besteht aber die Möglichkeit den Gutscheininhaber nach Absprache mit dem MWZ zu ändern.

6. Stornierung oder Umbuchung durch den Kunden

Bei Stornierungen ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50 %, bis zu dem 14. Tag,
75 %, ab dem 13. Tag vor Trainingsbeginn, am Tag des Trainingsbeginns oder bei Nichterscheinen 100 % des Kurspreises. Der/die absagende Teilnehmer/in hat das Recht, den durch Rücktritt frei gewordenen Platz, nach Rücksprache mit dem Veranstalter, anderweitig zu besetzen. Ein einmaliges kostenfreies Umbuchen des Kurstermins ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor Kurstermin ebenfalls möglich. Die Stornierung der Anmeldung ist schriftlich per WhatsApp, per Post oder E-Mail möglich. Die Rechtzeitigkeit der Stornierung richtet sich nach dem Eingang der Stornierung beim Veranstalter MWZ.

Für Gruppen oder Firmenbuchungen gilt bei einer Stornierung zwischen dem 60. und 31. Tag vor der Veranstaltung 80 % der Trainingsgebühr als Stornogebühr, bei einer Stornierung ab dem 30. Tag vor der Veranstaltung 100 % der Trainingsgebühr als Stornogebühr. Die Stornierung der Anmeldung ist schriftlich per WhatsApp, per Post oder E-Mail möglich.

Auch in diesem Fall gilt, die Rechtzeitigkeit der Stornierung richtet sich nach dem Eingang der Stornierung beim Veranstalter MWZ. Für Gruppen- oder Firmenbuchungen besteht ebenfalls die Möglichkeit, einmalig den Kurstermin kostenfrei, und innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor dem eigentlichen Termin umzubuchen.

6a. Stornierung durch den Veranstalter

Das MWZ behält sich vor, aus wichtigen Gründen, besonders bei Nichterreichen der durch das MWZ festgelegten Mindesteilnehmerzahl, oder bei extremen Wetterlagen, das Training / Veranstaltung abzusagen, zu beenden oder mit Einverständnis der Teilnehmer auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Bei einer Absage durch das MWZ erstattet der Veranstalter die volle, bzw. die bereits gezahlte Teilnahmegebühr. Bei einer Verlegung des Termins mit Absprache der Teilnehmer wird die Teilnahmegebühr auf einen Ersatztermin natürlich angerechnet. Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aus unterschiedlichsten Gründen, kann der Veranstalter (MWZ) für die bereits erbrachten Leistungen auf eine angemessene Entschädigung bestehen. Im Maximalfall beträgt die Höhe der Entschädigung den im Vertrag genannten Gesamtpreis.

7. Haftung für Personen- und Sachschäden

Die Haftung des Veranstalters und deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen bezüglich jeglicher Schäden, insbesondere am Eigentum der Teilnehmer wird ausgeschlossen.
Die Veranstaltungsteilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil.
Der Teilnehmer erklärt mit Abgabe seiner Anmeldung bzw. der Einverständniserklärung den Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art für Schäden, die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen / Trainings vom MWZ entstehen, und zwar gegen den Veranstalter und andere Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung / Trainings in Verbindung stehen, einschließlich deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Hat der Veranstalter nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen dennoch für einen Sachschaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so hatet der Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen lediglich beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist weiterhin eine Haftung für Schäden der Eigentümer eines Geländes auf dem ein Training, oder einzelne Trainingsabschnitte durchgeführt werden.

8. Versicherungsschutz

Eine Versicherung wird für die unterschiedlichen Veranstaltungen oder Trainings seitens des Veranstalters MWZ nicht angeboten. Der Teilnehmer ist für seinen ausreichenden Versicherungsschutz (z.B. Unfall-, Haftpflicht-, ggf. Kfz- und Krankenversicherung) selbst verantwortlich.

9. Foto und Videomaterial

Der Teilnehmer erklärt sich damit Einverstanden, dass der Veranstalter MWZ Foto-, Ton- und Videoaufnahmen von der Veranstaltung / Training machen darf. Dem MWZ ist es im Nachhinein erlaubt, unentgeltlich und ohne Angabe jeglicher persönlicher Daten über dieses Material frei zu verfügen, und dieses zum Beispiel zum Zwecke der Werbung zu verwenden.

Der Teilnehmer hat vom Veranstalter MWZ im Gegenzug das Einverständnis, die erhaltenen oder vom Teilnehmer selbst gemachten Fotos bzw. Filmmaterial für seine eigenen Zwecke zu verwenden und zu veröffentlichen z.B. im Internet, Facebook, Internetseiten usw.

10. Datenschutz

Das MWZ ist berechtigt, alle erforderlichen persönlichen Daten der Teilnehmer im Zusammenhang mit den Buchungen und der Durchführung einer Veranstaltung / Trainings zu erheben und natürlich zu nutzen. Die persönlichen Daten der Teilnehmer werden für die Zeit der Vorbereitung und der Durchführung einer Veranstaltung / Trainings vom MWZ gespeichert, selbstverständlich werden die Daten nicht an Dritte weitergeleitet. Weiterhin werden die Daten im Nachgang einer Veranstaltung / Trainings für einen weiterführenden Betreuungs- und Informationsservice genutzt. Die Nutzung der Daten, für den vom MWZ angebotenen und kostenfrei bereitgestellten Betreuungs- und Informationsservice kann jederzeit widersprochen werden. Dies kann problemlos und ohne Nennung von Gründen schriftlich per Post, per E-Mail, per WhatsApp oder fernmündlich per Telefon erfolgen.

11. Gerichtsstand / Auszug aus dem §29 der Zivilprozessordnung

§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Quelle:dejure.org   

12. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für allerlei Geschlechter.

14. Abschluss

Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten und bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser AGBs hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGBs zur Folge.



 
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